Wehrhafte Demokratie

Beitrag

„Wehrhafte“ und andere Demokratien
(Deutschland, Israel-Palästina)

I.
Das Gesicht der Demokratie ist der Titel eines 1931 erschienenen „politischen Bilderwerk[s]“, das von dem einem „heißen Bestreben beseelt“ war, „dem Vaterland durch objektive Darstellung von Tatsachen und freimütige Kritik in bestem Sinne zu dienen.“1 Doch „objektiv“ war hier wenig. Das Fotobuch versammelte Pressebilder unter tendenziösen Überschriften wie „Zusammenbruch und die Politik der Erfüllung“, „Parlamentarismus, Korruption, Verelendung“, „Vom ‚Volksstaat‘ zum Polizeistaat“ oder „Die Kampfbünde. Auflösung der Demokratie“. Die Bilder (und deren Legenden) dienten allein denunziatorischen Zwecken. Das „Gesicht der Demokratie“ sollte mit ihrer Hilfe als Fratze erscheinen. Dreizehn Jahre nach dem Ende des Ersten Weltkriegs, so der Tenor des Bandes, sei das Projekt einer parlamentarischen Demokratie liberalen Zuschnitts auf deutschem Boden endgültig diskreditiert.

In seiner Einleitung propagierte der „nationalrevolutionäre“ Autor Friedrich Georg Jünger die autokratische Identität von Nation, Staat und politischer Führung. Sie mache „jede Einschiebung parlamentarischer Körperschaften überflüssig“.2 Die Bildpolitik von Das Gesicht der Demokratie richtete sich entsprechend gegen alle Personen, Bewegungen und Organisationen, die in der Weimarer Republik für eine emanzipatorische Sozialpolitik, für Pazifismus (und gegen Militarismus) oder für die parlamentarische Demokratie selbst eintraten.

Aus: Das Gesicht der Demokratie, hg. von Edmund Schultz (1931)

In der Abteilung „Blitzlichter“, in der es um den Zusammenhang von Kultur und Politik gehen sollte, weil „jedes Gebiet des Lebens und jede Erscheinung in ihm“ einen „Bezug auf das Politische“ hat,3 ist auf einer Doppelseite eine Installationsansicht des von Ernst Friedrich 1925 in Berlin gegründeten Anti-Kriegsmuseums abgebildet. Auf der gegenüberliegenden Seite steht ein Foto, das den „Verkauf von Fahnentuch“ in der Verkaufsstelle des Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold zeigt, versehen mit dem unauffälligen, aber zweifellos herablassend, wenn nicht antisemitisch zu verstehenden Zusatz: „Der Verkäufer hebt die Qualität des Tuches hervor.“4 Das liest sich, als bedürfte die schwarz-rot-goldene Fahne der Weimarer Republik eines solchen kaufmännischen Werbens, als müssten sowohl die Qualität des Materials, aus dem das Symbol gefertigt ist, als auch die der Politik, die dadurch symbolisiert wird, zunächst einmal in Zweifel gezogen werden.

Das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold wurde im Februar 1924 unter Beteiligung von Kriegsveteranen als „Wehrbund“ der SPD, der Zentrumspartei und der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) gegründet. Es handelte sich um eine militant-paramilitärische, ausschließlich männliche Truppe. Sie hatte sich formiert, um die Demokratie gegen den Roten Frontkämpferbund (RFB) der KPD und besonders gegen rechte „Kampfbünde“ wie Stahlhelm, Jungdeutscher Orden, Wiking, Wehrwolf, Reichsflagge und die SA, die nationalsozialistischen „Sturm- und Sportabteilungen“ zu verteidigen. Bis zu seinem Verbot im März 1933 behaupteten die etwa drei Millionen Mitglieder des Reichsbanners vor allem die politische Linie der SPD – in Straßenkämpfen, Aufmärschen und als Saalschutz. Auch für jüdische Versammlungen organisierten sie Schutz, wenn man sich auch nicht – ähnlich wie der RFB – auf einen „besonderen Schutz“ der Jüd*innen verpflichten wollte.5

II.
Wenn heute von der „wehrhaften“ oder „streitbaren“ Demokratie die Rede ist, dann leitet sich das Verständnis einer mit diesen Adjektiven angesprochenen Verteidigungsbereitschaft unter anderem von der Tradition der „Wehrbünde“ der Weimarer Republik her. Dass sich 2024 die Gründung des Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold zum hundertsten Mal jährte, fiel zusammen mit einer verbreiteten Stimmung der Sorge um den Zustand „der Demokratie“, deren angeblicher Verletzlichkeit und mangelnder „Wehrhaftigkeit“. Eine unüberschaubare Zahl von Publikationen widmet sich seit Jahren der bedenklichen Verfassung der Demokratie in Deutschland und anderswo, aus historischer, soziologischer oder allgemein kulturkritischer Perspektive.6 Statt von Stimmung könnte, sollte man an dieser Stelle genauer von Ideologie sprechen.7 Denn „Demokratie“ war und ist immer auch Glaubens- und Überzeugungssache. Nie verstand sie sich von selbst. Immer musste sie in Text und Bild, mit politischen und militärischen Mitteln gegen „antidemokratische“ Kräfte durchgesetzt oder gegen „Feinde“ der Demokratie verteidigt werden. Dieser kämpferische Duktus wirkt besonders in Zeiten, in denen der faktische Bedeutungsverlust demokratischer Institutionen zu dem geführt hat, was seit Langem als „Postdemokratie“ bezeichnet wird, zunehmend kontraintuitiv. Der „Intensivierung demokratischer Forderungen auf der einen Seite“ steht die „wachsende Komplexität politischer Prozesse auf der anderen Seite“ gegenüber.8

Gerade weil es sich um eine Ideologie, also um eine normative Selbstvergewisserung des demokratischen Gehalts einer Gesellschaft wie jener der Bundesrepublik Deutschland handelt, wird die Notwendigkeit und teleologisch zwingende Überlegenheit der Demokratie von ihren „Verteidiger*innen“ so vehement behauptet und verfochten. Aus Sicht der sich als „demokratisch“ verstehenden politischen Akteure erfordern die „Feinde“ der Demokratie ein defensives Wappnen, aber auch die Vorwärtsverteidigung im Namen „politischer Stabilität“.9 Die Alternative für Deutschland (AfD) gilt aus Sicht des für die Verteidigung der Demokratie zuständigen (aber spätestens mit dem „NSU-Komplex“ und der Aufdeckung rechtsradikaler Strukturen innerhalb der Behörde höchst umstrittenen) Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV)10 in einigen Bundesländern als „gesichert rechtsextrem“, genauso wie z.B. die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“; ebenfalls als „extremistisch“ bearbeitet das BfV u.a. „Islamisten, säkular-palästinensische Extremisten, türkische Rechtsextremisten sowie deutsche und türkische Linksextremisten“, auch das klimaaktivistische Bündnis „Ende Gelände“ wird seit 2023 als „linksextremistischer Verdachtsfall“ geführt.11 Und das ist nur ein Auszug aus dem „Verfassungsschutzbericht 2023“, der die Fragilität und Gefährdung der Demokratie in Deutschland auf 400 Seiten beschwört. 
Der Begriff der „wehrhaften Demokratie“ wurde 1937 von dem deutsch-jüdischen Verfassungsrechtler Karl Loewenstein eingeführt – in der englischen Formulierung „militant democracy“.12 Loewensteins Antipode war Hans Kelsen, der Anfang der 1930er Jahre zu der Auffassung gelangt war, dass eine Demokratie, „die sich gegen den Willen der Mehrheit zu behaupten, gar mit Gewalt zu behaupten versucht“, aufgehört habe, eine Demokratie zu sein, weil sich Demokrat*innen nicht in den verhängnisvollen Widerspruch verstricken lassen dürften, „zur Diktatur zu greifen, um die Demokratie zu retten“.13 Loewenstein lehnte eine solche rechtspositivistische „Verzauberung der formalen Gleichheit“ (enchantment of formal equality) ab; sie hindere die Demokratie daran, „diejenigen Parteien aus dem Spiel zu nehmen, die dessen fundamentale Regeln nicht anerkennen“ (to exclude from the game parties that deny the very existence of its rules).14

Welche Widersprüchlichkeiten mit der Umsetzung einer, immer wieder mit dem Grundgesetz in Verbindung gebrachten (obwohl dort nicht wörtlich so genannten)15 „wehrhaften Demokratie“ verbunden sein können, zeigt der Streit um das sogenannte Demokratiefördergesetz (eigentlich: Gesetz zur Stärkung von Maßnahmen zur Demokratieförderung, Vielfaltgestaltung, Extremismusprävention und politischen Bildung) der bis Ende 2024 amtierenden Regierungskoalition von SPD, Bündnis
90/Die Grünen und FDP. Die Initiative zu einem solchen Gesetz kann auf eine inzwischen längere Vorgeschichte zurückblicken. Nach von Rechtsradikalen verübten Anschlägen auf die Synagogen in Erfurt, Düsseldorf und Berlin-Kreuzberg im April und Oktober 2000 hatte der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) zum „Aufstand der Anständigen“ aufgerufen, dem am 12. Oktober 2000 eine Bundestagsaussprache zum „Schutz jüdischen Lebens“ folgte. Hier stellte die SPD-Abgeordnete Gabriele Fograscher Pläne für ein „Bündnis für Demokratie und Toleranz – gegen Extremismus und Gewalt“ vor, als Teil einer zu gewährleistenden „wehrhaften Demokratie“.16 In den kommenden Jahren und Jahrzehnten folgten, zumeist in Reaktion auf antisemitisch und rassistisch motivierte terroristische Anschläge, immer neue Initiativen wie das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ (seit 2015) oder der Antrag auf ein Demokratiefördergesetz durch Bundestagsabgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 17. Juni 2020.17 Letzterer sollte zur Vorlage für das besagte Demokratiefördergesetz werden, das jedoch trotz eines Kabinettsbeschlusses aus dem Jahr 2022 bis heute nicht im Bundestag verabschiedet werden konnte. Die Oppositionsparteien, aber auch die mitregierende FDP haben dies bisher verhindert. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages formulierte verfassungsrechtliche Bedenken.18 Dabei steht mehr zur Debatte als Gesetzgebungskompetenz. Die einen verstehen nicht, warum es überhaupt ein Bundesgesetz zur Demokratieförderung braucht. Den anderen geht der Entwurf nicht weit genug. Wieder andere befürchten die einseitige Förderung „linker“, „woker“ Projekte und damit die Beschneidung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit – und, so fragen sich besonders um „Wehrhaftigkeit“ Besorgte: wo ist eine härtere „Extremismusklausel“?

Vieles erinnert augenblicklich an eine Beobachtung von Hans Magnus Enzensberger zum Rechtsstaat in den späten 1970er Jahren, zu Zeiten der „Wahnidee der perfekten ‚Inneren Sicherheit‘“, als Wörter wie „Radikalenbeschluss“ und „Rasterfahndung“ für das Regierungshandeln in der Bundesrepublik standen:

Die politische Realität, mit der wir es hier zu tun haben, ist offenbar ein Kuddelmuddel. Was in den Köpfen jener Leute vorgeht, die Westdeutschland regieren, das zu ermitteln ist eine kaum lösbare Aufgabe. Man hat den Eindruck, dass sie ziemlich durcheinander sind.19

Nun mögen Vergleiche zwischen Jahrzehnte auseinanderliegenden Zuständen und Situationen immer hinken. Auch die Doktrin der „Inneren Sicherheit“ der 1970er und 1980er Jahre ist historisch zu spezifisch, als dass sie mit den aktuellen sicherheitspolitischen und obrigkeitsstaatlichen Konzepten und Strategien zur Abwehr „antidemokratischer“ oder „extremistischer“ Parteien, Organisationen und Bewegungen ohne weiteres in eins gesetzt werden sollte. Trotzdem gibt es auffällige Parallelen: das verbreitete Empfinden einer Krise der Rechtsstaatlichkeit oder die zunehmend autoritären Züge, die das Agieren der Exekutive aufweist (ob es um die Einschränkung der Grundrechte während der Corona-Jahre oder um die schleichende Erosion der Gewaltenteilung geht, wie sie sich unter dem Eindruck des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine oder des Krieges in Gaza seit dem 7. Oktober 2023 vollzieht).

Gewagt, aber nicht unbedingt verwunderlich mag auch eine Verknüpfung zwischen dem aktuell geführten Kampf gegen als „antidemokratisch“ ausgewiesene Parteien, Organisationen und Bewegungen mit der Geschichte von „Weimar“ erscheinen. Aber es ist vielleicht mehr als ein Zufall, dass ausgerechnet jetzt an den „Wehrbund“ Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold erinnert wird (unter anderem mit einer Ausstellung im Bundestag)20: als historischem Modell demokratischer Wehrhaftigkeit.21 Das Eintreten für die „parlamentarische, demokratische Republik“ geht beim „Reichsbanner“ schon seit langem mit einem ausgeprägten Engagement für Israel einher. Mitglied Robert Becker schreibt 1980, die Unterstützung Israels sei nicht nur aus „Schuldgefühl“ und wegen der „besonderen Pflicht“ Deutschlands nötig: „allein schon als Verfechter einer demokratischen und rechtsstaatlichen Regierungsform“ verstehe es sich von selbst, „den Frieden des jüdischen Staates Israel sichern zu helfen.“22 Auch in seinem Grundsatzprogramm von 2014 bekannte sich das Reichsbanner „zum Bemühen um immerwährende Freundschaft und Solidarität mit dem jüdischen Volk und das Existenzrecht des Staates Israel. […] Dies nicht zuletzt, da auch jüdische Mitbürger zu den Gründungsvätern des Reichsbanners zählten.“ Zugleich heißt es: „Das Reichsbanner erhebt aber ebenso seine Stimme für eine friedliche Lösung des Nahostkonflikts und für einen lebensfähigen palästinensischen Staat in friedlicher Nachbarschaft zu Israel.“23

III.
In vielfacher Hinsicht scheint sich Israel als der paradigmatische Beispielfall einer „wehrhaften Demokratie“ anzubieten. Wehrhaft ist Israel im Wortsinn, denn seit 1948 wird der militärische Ausnahmezustand (Matzav Cherum) regelmäßig verlängert. Der israelische Rechts- und Politikwissenschaftler Raef Zreik schreibt, das heutige „israelische Selbst“ sei seit dem Sechstagekrieg von 1967 und dem Siedlungsprojekt aus einem „fortwährenden Diskurs der Selbstverteidigung“ hervorgegangen, konstituiert und rekonstituiert worden.24 Und gelegentlich wird in diesem Zusammenhang das deutsche Verfassungsgut der „wehrhaften Demokratie“ ins Spiel gebracht.

Die Einführung des Begriffs der „self-defending democracy“, der „sich selbst verteidigenden Demokratie“, steht im Zusammenhang mit der Entscheidung des Staates Israel im Jahr 1965, die Kandidaten der Sozialistischen Partei, die vom nationalistisch-kommunistischen, pan-arabischen „al-‘Ard“ (das Land) aufgestellt worden waren, daran zu hindern, an den Wahlen zur sechsten Knesset teilzunehmen. Dem Obersten Gerichtshof zufolge war die „sich selbst verteidigende Demokratie“ dadurch definiert, dass „der Staat eine implizite Befugnis besitzt, ähnlich wie bei der Selbstverteidigung, subversive Versuche zu bekämpfen, die darauf abzielen, ihn zu zerstören.“25 Der berichterstattende Richter Joel Zussman berief sich in seiner Urteilsbegründung zum Verbot der „al-‘Ard“-Partei auf das westdeutsche Bundesverfassungsgericht und dessen Verbote der Sozialistischen Reichspartei (SRP) von 1952 und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956. In bestimmten Fällen, so Zussman, gebe es dem Naturrecht entstammende Erwägungen, die über jeder Verfassung und Gesetzgebung stünden:

So wie ein Individuum nicht verpflichtet ist zuzustimmen, ermordet zu werden, so ist auch kein Staat verpflichtet, seine Zustimmung zu geben, vernichtet und von der Landkarte ausgelöscht zu werden […] Das deutsche Bundesverfassungsgericht […] spricht von einer ‚kämpfenden Demokratie‘, die ihre Türen nicht für Sabotageakte in der Aufmachung parlamentarischer Aktivitäten öffnet. Ich selbst, soweit dies Israel betrifft, bin darauf vorbereitet, mich auf eine ‚sich selbst verteidigende Demokratie‘ zu beschränken, und Instrumente zur Verteidigung der Existenz des Staates sind vorhanden, auch wenn wir diese nicht im Detail im Wahlrecht niedergeschrieben finden.26

Für den israelischen Rechtshistoriker Ron Harris demonstriert der Fall von al-‘Ard, wie schwierig es ist zu beurteilen, ob eine politische Partei zu Gewalt neigt oder nicht, ob sie die demokratische Form der Regierung bejaht oder negiert. Das Verfahren gegen al-‘Ard zeige, dass das Verbot von Parteien, die es darauf absehen, die Ziele eines Staates zu ändern, einen neuralgischen Punkt berührt: „einer, der gleichzeitig die Identität eines Staates exponiert und die Grenzen, die diese der demokratischen Teilhabe setzt.“27 Die palästinensische Historikerin Leena Dallasheh weist analog darauf hin, dass die kurze Geschichte von al-‘Ard, die von 1959 bis zu deren Verbot (und der Verhaftung und Umsiedlung vieler ihrer Mitglieder) im Jahr 1965 dauerte, ein Beispiel für die Beschränkungen der Demokratie und des Staatsbürgerrechts Israels sei: „obwohl es den Palästinenser*innen erlaubt ist, am System zu partizipieren, ist es ihnen verboten, dessen Grundlagen herauszufordern.“28 In den Augen von Dallasheh gehörte Al-‘Ard zu der Bewegung palästinensischer Staatsbürger*innen, die Israels Demokratiemodell in Frage stellten,

indem sie ihre Rechte wahrnahmen, ihren Status als Teil des neuen Staats und dessen Geschichte auszuhandeln. Diese Versuche trafen auf die tiefreichende Repression Israels und ein extensives System, dass die israelische Regierung nutzte, um Kontrolle über die Palästinenser*innen auszuüben.29

Ein weiteres dieser Kontrollinstrumente ist das sogenannte Nakba-Gesetz, mit dem die Knesset im März 2011 dem Finanzministerium freistellte, staatlich geförderten Institutionen, die der Nakba gedenken, die Zuschüsse zu kürzen. Auch in diesem Fall einer antipalästinensischen Gesetzesvorlage zog die Regierung zur eigenen Rechtfertigung den Vergleich mit dem deutschen Rechtsprinzip der „wehrhaften Demokratie“, weil es hier darum ginge, die Werte Israels als „jüdischer und demokratischer“ Staat zu verteidigen.30

IV.
Neben der historischen Verantwortung für die Ermordung von sechs Millionen Jüd*innen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit eines schützenden Staatsgebildes für alle Jüd*innen wird die politische, wirtschaftliche und militärische Unterstützung Israels durch die Bundesrepublik Deutschland begründet mit der Überzeugung, dass Israel die einzige (funktionierende, wahre) Demokratie im Nahen Osten sei. Sie trägt maßgeblich zur Entschlossenheit bei, die deutsche Regierungen, die klare Mehrheit der Abgeordneten des Bundestags und viele zivilgesellschaftliche Akteure und Lobbygruppen sowie eine Mehrheit der großen Medien in ihrer Verbundenheit zu Israel und bei der Verteidigung seines Existenzrechts demonstrieren. Der vehemente Rekurs auf die deutsche „Staatsräson“ begründet sich nicht zuletzt mit dieser als Konsens vorausgesetzten Gewissheit über die demokratische Verfasstheit des Staates Israel.
Diese Gewissheit hat eine inzwischen lange Geschichte, die in die Zeiten des Kalten Kriegs zurückreicht (und nicht zuletzt die Beziehung zwischen der Bundesrepublik und der DDR betrifft).31 Mit den Erfolgen des politischen Islam seit der Islamischen Revolution im Iran 1979 und den Anschlägen des 11. September 2001 erschien unbezweifelbar, dass Israel die Rolle als geopolitischer Stützpunkt und Bollwerk eines westlichen Verständnisses von Demokratie in einer Umgebung von Autokratien und Theokratien mit schwach entwickelten demokratischen Strukturen innehat. Diese These vom Ausnahmestatus Israels wirkt plausibel, weil die Staaten, von denen Israel umringt ist, tatsächlich größere bis massive Demokratiedefizite aufweisen.32 In den postkolonialen Strukturen einer Staatlichkeit, die von Institutionen geprägt sind, die es anderen als autoritären Formen des Regierens schwer machen, waren und sind demokratische Verhältnisse nur in Ausnahmefällen gewährleistet. In Democracy Without Democrats?, einem Sammelband über die politischen Reformen im Mittleren Osten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts, schrieb der libanesische Soziologe und Politiker Ghassan Salamé 1995: einerseits sei der Staat in der Region die einzige tragfähige Instanz von Demokratisierung, andererseits sei dieser Staat einer, „der eher ausgrenzt als innovativ ist, ein Staat der Legitimation statt der Vision.“33

Unbestreitbar erscheint der Befund von den Demokratiedefiziten in den Gesellschaften des Mittleren Ostens vor allem, wenn man ihn am normativen Modell der „liberalen Demokratie“ misst, das „der Westen“ seit dem Ende des Kalten Krieges als Maßstab seiner „Demokratiemessungen“ (democracy indices) anlegt.34 Die Unterdrückung und Zerschlagung der Bewegungen des sogenannten Arabischen Frühlings haben Demokratisierungsbestrebungen in der Region vermeintlich hoffnungslos zurückgeworfen. Aufbruchsstimmung ist allerorten Resignation und Zynismus gewichen.

Seit Jahrzehnten kreisen westliche Analysten um die Idee eines arabisch-islamischen Exzeptionalismus, einer „kulturellen Dialektik“ von Demokratie und Islam.35 Demokratie und Mittlerer Osten, so der Tenor, schlössen sich nachgerade aus. Aber wie stimmig ist die Behauptung, die Gesellschaften des Mittleren Ostens und des Maghreb seien gegen Demokratisierung prinzipiell „immun“?36 Wie „inkompatibel“ sind Islam und Demokratie tatsächlich?37 Wie demokratieverhindernd ist der politische Islam?38 Wie (un)wahrscheinlich eine „muslimische Demokratie“?39

So unübersehbar die Probleme und Aporien sind, so wenig kann von einer inhärenten Unvereinbarkeit arabischer und demokratischer Kultur die Rede sein.
Einen besonderen Fall stellt in diesem Zusammenhang die Geschichte der Demokratisierungsbewegungen der palästinensischen Bevölkerung in Israel und in den besetzten Gebieten im Westjordanland, in Ost-Jerusalem, auf den Golan-Höhen und in Gaza dar. „Demokratisierung“ ist hier seit Jahrzehnten ein von unzähligen Widrigkeiten und Widerständen gesäumtes Projekt. Zwischen den Lebenswirklichkeiten in Flüchtlingslagern und den Dörfern und Städten der besetzten Gebiete, der Militanz antikolonialistisch-antizionistischer Befreiungspolitik, den Machtkämpfen säkularer Akteure wie der PLO und Bewegungen des Politischen Islam wie Hamas, der Präsenz von Organisationen der internationalen Gebergemeinschaft, und vor allem der Realität des israelischen Besatzungsregimes und des Siedlungsbaus hatten und haben es demokratische Kräfte schwer. Dabei galt Palästina seit den 1990er Jahren und im Zuge des Oslo-Prozesses im Westen lange als eine Art Demokratielabor (während die wichtigeren Schritte der Demokratisierung wohl in den 1980er und frühen 1990er Jahren gegangen wurden – vor, während und nach der ersten Intifada). Zivilgesellschaftliche Akteure unterschiedlichen Typs wurden mit erheblichen finanziellen Mitteln gefördert, um ein Programm der „transition“ zu liberal-demokratischen Verhältnissen umzusetzen. Die sich daraus entwickelnden para-politischen, lokalen wie transnationalen Strukturen führten einerseits zu geografischen, kulturellen und ökonomischen Ungleichheiten in den besetzten Territorien, wie andererseits zu einer entpolitisierenden und entdemokratisierenden NGOisierung der Zivilgesellschaft, mitsamt neuen Formen der Korruption und quasi-kolonialen Kontrolle.40

Staatlichkeit ist für Palästinenser*innen, vor allem in den besetzten Gebieten, weniger Fluchtpunkt als eine ewige Wiederholung „falscher Schwellen“ (false thresholds).41 Alles, was In dieser Gemengelage aus externer und interner Governance – der auf Dauer gestellten „indirect rule“ in der Westbank42 und der Hamas-Alleinherrschaft in Gaza43 – über Formen einer „partial democracy“44 und eine „semi (oder annähernd) demokratische“ Einstellung unter Palästinenser*innen45 hinausgeht, ist nicht nur überraschend, sondern zudem das Resultat sehr spezifischer politischer und zivilgesellschaftlicher Praktiken.46 Gerade staatenlose Gemeinschaften entwickeln Konzepte von Selbstbestimmung abseits der Routen einer auf der Prämisse von Staatlichkeit basierenden „Demokratisierung“. So verweisen die amerikanische Völkerrechtlerin Aslı Ü. Bâli und der palästinensisch-amerikanische Rechtswissenschaftler Omar Dajani auf die „extreme postkoloniale Prekarität“ etwa von Kurd*innen und Palästinenser*innen, denen der Zugang zu den Schalthebeln staatlicher Macht verwehrt sei. Eben diese Prekarität bedinge ein grundlegend anderes Nachdenken darüber,

wie politische Autorität hergestellt, organisiert und institutionalisiert werden sollte. Diese Gemeinschaften experimentieren mit Ideen der dezentralen Regierungsführung und des Konföderalismus, die die Darstellung der Region als autoritär erschweren. Darüber hinaus stellen ihre Experimente innovative, basisdemokratische Praktiken dar, die über ihren unmittelbaren geografischen Kontext hinaus von Bedeutung sind.47

Wie gefährdet und minderheitlich solche Demokratisierungsbemühungen jenseits von Staatlichkeit auch sein mögen, erinnern sie doch an das fundamental Unvollendete der Demokratie, die radikale Offenheit, manche sagen: „Leere“, des Begriffs, einem Signifikanten auf der ständigen Suche nach einem funktionierenden Signifikat. Vor über zwanzig Jahren merkte der Kulturtheoretiker Stuart Hall unter dem Eindruck des Triumphalismus der westlich-amerikanischen Vorstellung von „liberaler Demokratie“ an, dass die Rolle der Demokratie darin besteht, zwischen Partikularität und Universalismus zu vermitteln; ansonsten sei der Begriff ohne spezifischen, fixierbaren Inhalt.48

V.
Nicht nur von außen, auch innerhalb Israels kommt die Kritik an den eigenen politisch-gesellschaftlichen Verhältnissen und dem Zustand einer Demokratie nicht zur Ruhe. Dass diese Demokratie seit der Gründung des Staates ohne verschriftlichte Verfassung geblieben ist, ist dabei nur eines von vielen der verhandelten Probleme.49 Seit 1967 herrscht der gravierende Widerspruch, dass ein und dieselbe Regierung in dem Gebiet des Staates Israel und in den von Israel besetzten Gebieten in Ost-Jerusalem, im Westjordanland, auf den Golan-Höhen und in Gaza regiert. Dieser Widerspruch verbindet sich mit den von der Kulturwissenschaftlerin Ariella Aïsha Azoulay und dem Philosophen Adi Ophir als „zweifache Trennung“ (dual division) bezeichneten Unterscheidungen zwischen „Bürger*innen“ und „Nicht-Bürger*innen“ einerseits und „Jüd*innen“ und „Nichtjüd*innen“ andererseits.50 Für die nicht-jüdische Bevölkerung bedeute diese „zweifache Trennung“, so Azoulay und Ophir, dass die Unterscheidung zwischen den beiden Ebenen innerhalb der demokratischen Institutionen des „eigentlichen Israel“ (Israel proper) die Aufrechterhaltung der Ungleichheit zwischen den nationalen Gruppen auf der einen Ebene und der relativen Gleichheit auf der anderen Ebene ermögliche:

Palästinensische Staatsbürger*innen können schikaniert und verfolgt, vernachlässigt und diskriminiert werden, weil sie Nichtjüd*innen sind, aber sie dürfen vom Staat nicht rechtlich aufgegeben oder beseitigt werden. Nicht-Staatsbürger*innen Palästinas hingegen können rechtmäßig entführt, ausgewiesen, beseitigt oder vollständig aufgegeben werden. Dies sind wesentliche Unterschiede, die alle Dimensionen des Regimes und seines Herrschaftsapparats sowie alle Lebensbereiche der regierten Untertanen durchdringen.51

Was folgt aus dieser umfänglichen Durchdringung des Prinzips der „doppelten Trennung“ für den Status der Demokratie? Der israelische Soziologe Natan Sznaider gelangte diesbezüglich 2023 zu einem eindeutigen Urteil:

Die Demokratie in Israel, auch wenn sie immer noch als die einzige Demokratie im Nahen Osten bezeichnet wird, ist eine ethnische Demokratie. Sie entspricht nicht dem moralischen Ideal der universellen Demokratie. Der fast schon permanent existierende Ausnahmezustand und die nicht vorhandene Trennung zwischen Staat, Nation und Religion, ergeben sich als tagtägliche Herausforderungen aus dem ethnischen Charakter dieses Staates.52

Alles andere als das Zugehen der jüdischen Mehrheitsgesellschaft auf die palästinensische Bevölkerung und deren Behandlung als gleichberechtigte Staatsbürger wäre die „apokalyptische Weltlosigkeit“.53 Wie unlösbar von den faktisch ungleich verteilten politischen Teilhabemöglichkeiten und der Staatenlosigkeit der Bevölkerung der besetzten Territorien die Auseinandersetzungen um die demokratischen Verhältnisse in Israel sind, zeigte sich etwa in den Debatten um das 2018 von der Knesset verabschiedete sogenannte Nationalstaatsgesetz. Dieses schreibt den jüdischen Charakter des Staates – und damit den Vorrang des „Jüdischen“ vor dem „Demokratischen“ – mit Berufung auf unterschiedliche Schichten historischer Legitimität erneut fest (nachdem der Oberste Gerichtshof das ethnisch-religiöse Profil des Staates bereits 1964 als verfassungsmäßiges Merkmal festgelegt hatte). Auch vor den Augen der internationalen Gemeinschaft stellte diese konstitutionelle Entwicklung die Demokratieansprüche Israels auf eine erneute Belastungsprobe.54

Eine weitere Stufe des innerisraelischen Streits um das Verständnis von Demokratie waren die im Januar 2023 beginnenden Proteste gegen die Justizreform der Regierung von Premierminister Benjamin Netanjahu. Die Demonstrationen richteten sich gegen die wahrgenommene Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz und insbesondere des Obersten Gerichtshofs. Bezeichnenderweise handelte es sich hier um einen Angriff der Politik auf eine Institution, die von allen israelischen Institutionen das höchste Ansehen unter den Palästinenser*innen in Israel und in den besetzten Territorien genießt.55

Die israelische Verfassungsrechtlerin Suzie Navot spricht vom „starken demokratischen ‚Geist‘“, dem eine „fragile demokratische Struktur“ gegenübersteht, in der die jeweilige Regierung die Knesset fast nach Belieben dominiert.56 Wie die Generalstaatsanwältin Gali Baharav-Miara sieht Navot „das Ende Israels als konstitutionelle liberale Demokratie“ nahen, die politische Kultur stehe den Grundrechten und dem Pluralismus zunehmend feindlich gegenüber.57
Nur teilweise vergleichbar mit anderen vermeintlich „liberalen Demokratien“, die ein „democratic backsliding“ erleben,58 liegen die Ursachen und Voraussetzungen für die Krise der Demokratie in Israel nicht zuletzt in der jahrzehntelangen Militarisierung der Gesellschaft und der Expansion des Siedlungsbaus. Nach dem Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 äußert sich diese Krise in nochmals radikalisierter, massiver militärischer und paramilitärischer Gewalt in Gaza und den besetzten Gebieten, die wiederum Gegengewalt provoziert. Israel und seine Verbündeten begründen diesen verheerenden Krieg mit dem „Recht auf Selbstverteidigung“.59 Ohne damit die Gewalt von Hamas und anderen militanten Gruppierungen zu rechtfertigen oder zu verharmlosen, scheint es aber ebenso gerechtfertigt, hier von der Fortsetzung einer jahrzehntelangen Politik der Obstruktion von Staatlichkeit zu sprechen. Sie zerstört die Bedingungen der Möglichkeit für eben jene palästinensische Politik der „Demokratisierung“, die die westliche Staatengemeinschaft und der ihr angegliederte NGO-Komplex zur Bedingung einer politischen Ordnung erklärt, die den Vergleich mit der „einzigen Demokratie im Mittleren Osten“ bestehen würde. Auf Seiten Israels wiederum ist nach einer endlos anmutenden Zeit von Likud-Regierungen (die mit dem sechsten Kabinett Netanjahu die bisher am weitesten rechtsstehende und religiöseste Regierung aller bisherigen 37 Regierungen bildet) die Ethnokratie nun auch grundgesetzlich verankert. Damit tragen das Prinzip und die Rhetorik der „Selbstverteidigung“ entscheidend zur Polarisierung und Brutalisierung der jüdischen und nichtjüdischen Bevölkerung bei. So verstanden, wird die „wehrhafte Demokratie“ zur identitären Waffe gegen die unter israelischer Besatzung lebenden, staatenlosen palästinensischen „non-citizens“.

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Fußnoten

  • „Vorwort des Verlags“, Das Gesicht der Demokratie. Ein Bilderwerk zur Geschichte der deutschen Nachkriegszeit, hg. von Edmund Schultz, m.e. Einleitung von Friedrich Georg Jünger, Leipzig: von Breitkopf & Härtel, 1931, o.S.

  • Ebd., S. 24.

  • Ebd., S. 133.

  • Ebd., S. 143.

  • Siehe Avraham Barkai, Paul Mendes-Flohr, Steven M. Lowenstein, Deutsch-jüdische 
Geschichte in der Neuzeit, 4. Bd.: 1918–1945, München: C.H. Beck 1997, S. 121; Susanne Beer, „‘Noch ist es Zeit der Verwirrung entgegenzutreten …‘. Die Abwehr des Antisemitismus im Kaiserreich und der Weimarer Republik“, in: Sozial.Geschichte Online 22, 2018, S. 11–42 (https://sozialgeschichte-online.org)

  • Siehe z.B., durchaus unterschiedlich motiviert und ideologisch verortet: Demokratie und Krise – Krise der Demokratie, hg. von Peter Wahl und Dieter Klein, Berlin: Dietz 2010; Demokratie und Krise. Zum schwierigen Verhältnis von Theorie und Empirie, hg. von Wolfgang Merkel, Wiesbaden u.a.: Springer 2015; Yascha Mounk, Der Zerfall der Demokratie. Wie der Populismus den Rechtsstaat bedroht, übers. Bernhard Jendricke, München: Droemer Knaur 2018; Steven Levitsky und Daniel Ziblatt, Wie Demokratien sterben. Und was wir dagegen tun können, übers. von Klaus Dieter Schmidt, München: DVA 2018; Till van Rahden, Demokratie. Eine gefährdete Lebensform, Frankfurt am Main und New York: Campus 2019; Hedwig Richter, Demokratie. Eine deutsche Affäre. Vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart, München: C.H. Beck 2020; Julian Nida-Rümelin, Die gefährdete Rationalität der Demokratie. Ein politischer Traktat, Hamburg: Körber 2020; Samuel Salzborn, Wehrlose Demokratie? Antisemitismus und die Bedrohung der politischen Ordnung, Leipzig: Hentrich & Hentrich 2024; Maximilian Steinbeis, Die verwundbare Demokratie. Strategien gegen die populistische Übernahme, München: Hanser 2024.

  • Dirk Jörke, „Demokratie als Ideologie“, in: Kritik und Leidenschaft. Vom Umgang mit politischen Ideen, hg. von Henrique Ricardo Otten und Manfred Sicking, Bielefeld: transcript 2011, S. 169–182.

  • Ebd., S. 175.

  • Siehe z.B. Politische Stabilität. Ordnungsversprechen, Demokratiegefährdung, Kampfbegriff, hg. von Eva Marlene Hausteiner, Grit Straßenberger und Felix Wassermann, Leviathan 48, Sonderband 36, Baden-Baden: Nomos 2020.

  • Zur ominösen Rolle des Bundesamts für Verfassungsschutz siehe zuletzt: Ronen Steinke, Verfassungsschutz. Wie der Geheimdienst Politik macht, Berlin und München: Berlin Verlag 2023.

  • Siehe Verfassungsschutzbericht 2023, hg. vom Bundesministerium des Innern und für Heimat, Berlin, Stand Juni 2024,
    https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2024-06-18-verfassungsschutzbericht-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=17

  • Karl Loewenstein, „Militant Democracy and Fundamental Rights” [I und II], in: The American Political Science Review 31, Nr. 3, Juni 1937, S. 417–432 und Nr. 4, (August 1937), S. 638–658. Loewenstein kehrte 1945 als Berater des Alliierten Kontrollrats nach Deutschland zurück, wo er unter anderem die Verhaftung des NS-Staatsrechtlers Carl Schmitt und die Beschlagnahme von dessen Bibliothek veranlasste, obwohl er sich inhaltlich mit Schmitt gut verstand.

  • Hans Kelsen, „Verteidigung der Demokratie“ (1932), in: ders., Verteidigung der Demokratie. Abhandlungen zur Demokratietheorie, hg. von Matthias Jestaedt und Oliver Lepsius, Tübingen: Mohr Siebeck 2006, S. 229–237, hier S. 237.

  • Loewenstein, „Militant Democracy and Fundamental Rights” [I], S. 424. Loewensteins Vorschläge zur Bekämpfung antidemokratischer Kräfte wurden u.a. als „illiberal“ und normativ prinzipienlos kritisiert: siehe z.B. Wolfgang Merkel, „Die Fallstricke der wehrhaften Demokratie“, Verfassungsblog, 29. März 2024, https://verfassungsblog.de/die-fallstricke-der-wehrhaften-demokratie/; Merkel weist auch darauf hin, dass der Soziologe Karl Mannheim, ebenfalls vor den Nazis geflüchtet, den Terminus aufgegriffen habe, aber „militant democracy“ gesellschaftstheoretisch als einen „third way“ zwischen dem Neutralismus des liberalen laissez faire und einer etatistischen Durchplanung der Massengesellschaft deutete (Karl Mannheim, Diagnosis of Our Time. Wartime Essays of a Sociologist, London: Kegan Paul, Trench, Trubner & Co. 1943); neben Merkel macht auch Jens Hacke den inhärent antidemokratischen Zug des Wehrhaftigkeitsprinzips namhaft, wenn er die Probleme des „Schematismus einer Extremismusauffassung“ hinweist, welche die Bedrohung symmetrisch im organisierten Rechts- und Linksradikalismus sieht“ (Jens Hacke, „Wehrhafte Demokratie. Vom Wesen und Wert eines schillernden Konzepts“, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Zeitschrift der Bundeszentrale für politische Bildung, 74. Jahrgang, 9–11/2024, 24. Februar 2024, S. 25–31, hier: S. 30–31); Maximilian Fuhrmann und Sarah Schulz wiederum kritisieren die Durchsetzung der Paradigmen der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“, des „Antiextremismus“ und der „wehrhaften Demokratie“ in der Bundesrepublik Deutschland seit den 1950er Jahren als in der Tendenz antidemokratisches „Strammstehen vor der Demokratie“ (Maximilian Fuhrmann, Antiextremismus und wehrhafte Demokratie. Kritik am politischen Selbstverständnis der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden: Nomos 2019; Sarah Schulz, Die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ergebnis und Folgen eines historisch-politischen Prozesses, Weilerswist: Velbrück 2019; Maximilian Fuhrmann und Sarah Schulz, Strammstehen vor der Demokratie. Extremismuskonzept und Staatsschutz in der Bundesrepublik, Stuttgart: Schmetterling, 2021); und Sabrina Engelmann spricht von dem „Dilemma“, welches in der Erkenntnis liege, „dass es grundsätzlich möglich ist, die Demokratie mit demokratischen Mitteln abzuschaffen“: der demokratische Staat stehe vor der „dilemmatischen Wahl“, antidemokratische Politik zu dulden „oder aber Ausnahmen von den demokratischen Grundprinzipien zu formulieren, um sich zu schützen“ – „mit nicht-demokratischen Mitteln“ (Sabrina Engelmann, Demokratie und Demokratieschutz. Zum Umgang mit einem Dilemma, Frankfurt am Main und New York: Campus 2017, S. 9; siehe auch dies., „Barking Up the Wrong Tree: Why Counterterrorism Cannot Be a Defense of Democracy”, in: Democracy and Security 8, Nr. 2, 2012, S. 164–174).

  • Die entsprechende Formulierung „Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ findet sich in den Artikeln 11, 87a, 91 und (abgekürzt) 115 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von 1949, https://www.gesetze-im-internet.de/gg/GG.pdf

  • Deutscher Bundestag, 124. Sitzung, Berlin, 12. Oktober 2000, Plenarprotokoll 14/124, 11848-11849, https://dserver.bundestag.de/btp/14/14124.pdf; das Bündnis für Demokratie und Toleranz – gegen Extremismus und Gewalt (BfDT) wurde dann 2001 tatsächlich gegründet und sollte bis 2022 in Form von etwa 2.000 zivilgesellschaftlichen Projekten und Initiativen bestehen; seit Januar 2023 wird seine Arbeit in der Bundeszentrale für politische Bildung fortgeführt.

  • „Mit einem Demokratiefördergesetz die Zivilgesellschaft schützen und stärken“, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/20166, 19. Wahlperiode 17. Juni 2020, Antrag der Abgeordneten Monika Lazar u.a. und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, https://dserver.bundestag.de/btd/19/201/1920166.pdf

  • Deutscher Bundestag, wissenschaftliche Dienste, „Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für ein Demokratiefördergesetz“, Sachstand WD 3 – 3000 – 019/24, 29. Februar 2024, https://www.bundestag.de/resource/blob/992270/3e37bd044f8fe7840bca05e5a0326edd/WD-3-019-24-pdf.pdf

  • Hans Magnus Enzensberger, „Unentwegter Versuch, einem New Yorker Publikum die Geheimnisse der deutschen Demokratie zu erklären“, in: Kursbuch 56, Juni 1979, S. 1–14, hier: S. 8.

  • „Wehrhafte Demokratie – Das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold und die Verteidigung der Weimarer Republik“ (26. September 2024–18. Oktober 2024, Paul-Löbe-Haus, Berlin), https://www.bundestag.de/parlament/geschichte/100-jahre-weimar/reichsbanner-970786; es ist bereits die zweite Ausstellung zum Reichsbanner, die erste, „Für eine starke Republik – Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold“, fand im Oktober 2002 an gleicher Stelle statt: https://www.bundestag.de/besuche/ausstellungen/pol_parl/rb_ausst/rb_ausst-196502

  • Dieses Modell kann übrigens über die Erinnerung hinaus Aktualität für sich beanspruchen, denn es existiert weiterhin, unter dem gleichen Namen, nur mit dem Zusatz „Bund aktiver Demokraten e.V.“ versehen und damit als Rechtsperson ausgewiesen: Hier „engagieren sich heute Menschen mit dem Ziel, die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bewahren und zu stärken“; hier weiß man, „dass Demokratie und Freiheit nie selbstverständliche Güter sind und dass daher die Erhaltung der Bundesrepublik Deutschland als parlamentarische, demokratische Republik eine fortwährende Aufgabe für uns alle darstellt. Unser Ziel ist es, dass mehr Menschen sich daran aktiv beteiligen“ (https://www.reichsbanner.de/reichsbanner-heute).

  • Robert Becker, „Israels Sicherheit. Grundlage seiner Existenz“, in: Das Reichsbanner. Forum aktiver Demokraten, 24. Jg, Nr. 2, Mai 1980, https://www.reichsbanner.de/media_rb/rb_heute/4_Zeitschriften/1980-1999/1980_02_RB_Das_Reichsbanner.pdf

  • Republik schützen. Demokratie stärken. Grundgesetz verteidigen. Grundsatzprogramm des Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold, Bund aktiver Demokraten e.V., Erstfassung von der Bundeskonferenz des Reichsbanners, Düsseldorf, 22. November 2014, https://www.reichsbanner.de/media_rb/rb_heute/3_Menues/Menuedownloads/Grundsatzprogramm.pdf

  • Raef Zreik, „War and Self-Defense: Some Reflections on the War on Gaza“, in: Analyse & Kritik 46, Nr. 1, 2024, S. 191–213, hier: S. 209.

  • Zitiert nach: Ami Pedahzur, The Israeli Response to Jewish Extremism and Violence. Defending Democracy, Manchester und New York: Manchester University Press 2002, S. 4.

  • Zitiert nach Gad Barzilai, Wars, Internal Conflicts, and Political Order: A Jewish Democracy in the Middle East, Albany, NY: SUNY Press 1996, S. 191; siehe auch: „Joel Zussman“, Wikipedia.de, https://de.wikipedia.org/wiki/Joel_Zussman.

  • Ron Harris, „State Identity, Territorial Integrity and Party Banning: The Case of a Pan-Arab Political Party in Israel”, in: Socio-Legal Review 4, Nr. 1, 2008, S. 19–65, hier: S. 65.

  • Leena Dallasheh, „Political Mobilization of Palestinians in Israel. The al-‘Ard Movement“, in: Displaced at Home. Ethnicity and Gender among Palestinians in Israel, hg. von Rhoda Ann Kanaaneh und Isis Nusair, Albany, NY: SUNY 2010, S. 21–38, hier: S. 21.

  • Ebd., S. 34.

  • Siehe Hassan Jabareen, „The Right Context“, in: Haaretz, 25. November 2011, https://www.haaretz.com/2011-11-25/ty-article/the-right-context/0000017f-e383-d804-ad7f-f3fbbbba0000

  • Siehe z.B. Jeffrey Herf, „‘At War with Israel‘: East Germany’s Key Role in Soviet Policy in the Middle East“, in: Journal of Cold War Studies 16, Nr. 3, 2014, S. 129–163.

  • Siehe z.B. Authoritarianism in the Middle East. Regimes and Resistance, hg. von Marsha Pripstein Posusney und Michele Penner Angrist, Boulder, CO: Lynne Rienner 2005.

  • Ghassan Salamé, „Introduction: Where Are the Democrats?“, in: Democracy Without Democrats? The Renewal of Politics in the Muslim World, hg. von Ghassan Salamé, London und New York: I.B.Tauris 1995, S. 1–20, hier: S. 20.

  • Beispielhaft für die Art und Weise, wie vom westlichen Außen auf das Spektrum zwischen Autokratie und Demokratie im Nahen Osten geblickt wird, immer noch: Bernard Lewis, „Demokratie und Religion im Nahen Osten“, in: Transit. Europäische Revue 14, 1997, S. 118–131 (siehe auch: ders., „Islam and Liberal Democracy: A Historical Overview“, in: Journal of Democracy 7, Nr. 2, 1996, S. 52–63).

  • I. William Zartman, „Democracy and Islam: the Cultural Dialectic”, in: Annals of the American Academy of Political and Social Science, no. 524, November 1992, S. 181–191.

  • Siehe z.B. Volker Perthes, „Is the Arab World Immune to Democracy?”, in: Survival 50, Nr. 6, Dezember 2008–Januar 2009, S. 151–160.

  • Siehe z.B. Bican Şahin, „Is Islam an Obstacle to Democratization in the Muslim World? The Debate of the Compatibility of Islam and Democracy Revisited“, in: bilig 37, Frühjahr 2006, S. 189–206.

  • Siehe z.B. Paul Kubicek, Political Islam and Democracy in the Muslim World, Boulder, CO: Lynne Rienner 2015.

  • Siehe z.B. Ravza Altuntaş-Çakır, A Political Theory of Muslim Democracy, Edinburgh: Edinburgh University Press 2022.

  • Siehe z.B. Amaney A. Jamal, Barriers to Democracy : the Other Side of Social Capital in Palestine and the Arab World, Princeton, NJ: Princeton University Press 2007; Lama Arda und Subhabrata Bobby Banerjee, „Governance in Areas of Limited Statehood: The NGOization of Palestine“, in: Business and Society 60, Nr. 7, 2021, S. 1675–1707; Rashed Al Jayousi und Yuko Nishide, „Beyond the ‚NGOization‘ of Civil Society: A Framework for Sustainable Community Led Development in Conflict Settings“, in: Voluntas 35, 2024, S. 61–72.

  • Nasser Abourahme, „The Productive Ambivalences of Post-Revolutionary Time. Discourse, Aesthetics, and the Political Subject of the Palestinian Present“, in: Time, Temporality and Violence in International Relations. (De)fatalizing the Present, Forging Radical Alternatives, hg. von Anna Agathangelou und Kyle Killian, Abingdon: Routledge 2016, S. 129–155, hier: S. 151.

  • Siehe Diana B. Greenwald, Mayors in the Middle: Indirect Rule and Local Government in Occupied Palestine, New York: Columbia University Press 2024.

  • Siehe Tareq Baconi, Hamas Contained. The Rise and Pacification of Palestinian Resistance, Stanford, CA: Stanford University Press 2018 (für die Zeit bis 2017/2018); „Hamas w/ Tareq Baconi“, The Dig, 27. Oktober 2023, https://thedigradio.com/podcast/hamas-w-tareq-baconi/ Samuel Farber, Hamas Contained?, in: Against the Current, Nr. 230, Mai-Juni 2024, https://againstthecurrent.org/atc230/was-hamas-contained/.

  • As‘ad Ghanem, The Palestinian Regime: A „Partial Democracy”, Brighton, UK und Portland, OR: Sussex Academic Press 2001.

  • Siehe z.B. Mahmoud Mi’ari und Michael Schulz, „Whither Democracy in Palestine? Palestinian Public Opinion Surveys Towards Democracy,1997–2016”, in: Journal of Holy Land and Palestine Studies 21, Nr. 2, 2022, S. 176–203.

  • Siehe u.a. Rethinking Statehood in Palestine. Self-Determination and Decolonization Beyond Partition, hg. Leila H. Farsakh, Berkeley, CA und London: University of California Press 2021.

  • Aslı Ü. Bâli und Omar Dajani, „Beyond the Nation State in the Middle East”, in: The Boston Review, 3. Januar 2023, https://www.bostonreview.net/articles/beyond-the-nation-state-in-the-middle-east/

  • Stuart Hall, „Demokratie, Globalisierung und Differenz“, in: Demokratie als unvollendeter Prozess. Documenta11_Plattform 1, hg. von Okwui Enwezor u.a., Ostfildern-Ruit: Hatje Cantz 2002, S. 21-39, hier: S. 37.

  • Für einen Überblick über diese Debatte siehe die Beiträge des Abschnitts „A Democracy?“, in: Handbook of Israel: Major Debates. Volume 1, Part A: Cleavages, hg. von Eliezer Ben-Rafael, Julius H. Schoeps, Yitzhak Sternberg und Olaf Glöckner, Berlin und Boston: De Gruyter und Oldenbourg 2016, S. 639–776.

  • Siehe Ariella Azoulay und Adi Ophir, The One-State Condition. Occupation and Democracy in Israel/Palestine, übers. von Tal Haran, Stanford: Stanford University Press 2013, S. 205.

  • Ebd., S. 206–207.

  • Natan Sznaider, „Willkommen im Nahen Osten. Israel im Frühjahr 2023“, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Zeitschrift der Bundeszentrale für politische Bildung, 73. Jahrgang, Nr. 18–19, 2. Mai 2023 [Israel], S. 4–9, hier: S. 6.

  • Ebd., S. 9.

  • Siehe z.B. Tamar Hostovsky Brandes, „Basic Law: Israel as the Nation State of the Jewish People: Implications for Equality, Self-Determination and Social Solidarity“, in: Minnesota Journal of International Law 29, Nr. 1, 2020, S. 65–107. Der erste Entwurf des Nationalstaatsgesetzes wurde 2011 von Avi Dichter eingereicht. Der Mitte-Rechts-Politiker, ehemaliger Chef des Inlandgeheimdienstes, ist seit 2022 Landwirtschaftsminister im sechsten Kabinett Netanjahu sowie Mitglied des Sicherheitsrats. Nach dem 7. Oktober 2023 verkündete Dichter: „Wir sind dabei, die Nakba im Gazastreifen umzusetzen“ („We’re now rolling out the Gaza Nakba“); siehe: Michael Hauser Tov, „’We’re Rolling Out Nakba 2023,’ Israeli Minister Says on Northern Gaza Strip Evacuation”, in: Haaretz, 12. November 2023, https://www.haaretz.com/israel-news/2023-11-12/ty-article/israeli-security-cabinet-member-calls-north-gaza-evacuation-nakba-2023/0000018b-c2be-dea2-a9bf-d2be7b670000

  • Die deutschen Historiker Michael Wolffsohn und Tobias Grill unterstreichen den „politischen Aktivismus“ des Obersten Gerichtshofs, der auf eine Wahrung demokratischer und universalistischer Prinzipien sowie internationaler Normen abzielt“, und weisen darauf hin, „dass sich palästinensische Bewohner der besetzten Gebiete nicht selten erfolgreich gegen Enteignungen beim Obersten Gerichtshof zur Wehr setzen, was trotz aller Kritik nicht nur auf die Unabhängigkeit dieser Institution schließen lässt, sondern auch auf deren Neigung, demokratischen bzw. rechtsstaatlichen Prinzipien den Vorrang vor dem jüdischen Charakter des Staates einzuräumen. In ähnlicher Weise gilt dies auch für mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, von der Wahl ausgeschlossene arabische Parteien dennoch zuzulassen“ (Tobias Grill und Michael Wolffsohn, „Politisches System und Parteien“, in: Informationen zur politischen Bildung [izpb], Nr. 366, Januar 2018 [Themenheft „Israel“], S. 32–37, hier: S. 33; siehe auch: Menachem Mautner, „Das aktivistische Gericht“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 118, 23. Mai 2024, S. B8).

  • Suzie Navot, „Demokratie und Rechtstaatlichkeit in Israel. Ein Blick in Israels Verfassungsgeschichte“, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Zeitschrift der Bundeszentrale für politische Bildung, 73. Jahrgang, Nr. 18–19, 2. Mai 2023 [Israel], S. 18–24, hier: S. 21.

  • Ebd., S. 24.

  • Democratic Backsliding and Securitization: Challenges for Israel, the EU and Israel-Europe Relations, hg. von Muriel Asseburg und Nimrod Goren, Petach Tikva u.a.: Mitvim – The Israeli Institute for Regional Foreign Policies, Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), the German Institute for International and Security Affairs & PAX 2022; Michal Ben-Josef Hirsch, „Democracy at Risk? Assessing Israel’s Democratic Backsliding“, in: Middle East Brief. Crown Center for Middle East Studies, Brandeis University, Nr. 159, Dezember 2022, https://www.brandeis.edu/crown/publications/middle-east-briefs/pdfs/101-200/meb150.pdf

  • Siehe z.B. Raef Zreik, „War and Self-Defense: Some Reflections on the War on Gaza“, in: Analyse & Kritik 46, Nr. 1, 2024, S. 191–213.